Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs Kraftfahrzeugen übertragen. Am 13. April 1995 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1. Juni 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser focht die Sicherungsübereignung an und verweigerte die Herausgabe der Fahrzeuge.
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