BGH - Urteil vom 02.12.1999
IX ZR 412/98
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 420
InVo 2000, 265
KTS 2000, 118
MDR 2000, 354
NJW 2000, 957
NJW-RR 2000, 639
WM 2000, 156
ZIP 2000, 82
ZInsO 2000, 53
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Kenntnis von der Inkongruenz

BGH, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 412/98

DRsp Nr. 2000/215

Kenntnis von der Inkongruenz

»Für die Kenntnis von der Inkongruenz genügt es, wenn der Betreffende die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs Kraftfahrzeugen übertragen. Am 13. April 1995 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1. Juni 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser focht die Sicherungsübereignung an und verweigerte die Herausgabe der Fahrzeuge.