BGH - Urteil vom 19.07.2001
IX ZR 36/99
Normen:
GesO § 10 ; InsO § 129 ; KO § 29 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2084
DB 2001, 2548
DZWIR 2002, 156
InVo 2002, 11
KTS 2002, 81
MDR 2002, 172
NZBau 2001, 628
VersR 2002, 1289
ZIP 2001, 1641
ZInsO 2001, 904
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 36/99

DRsp Nr. 2001/12437

Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»1. Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen. 2. Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich.»

Normenkette:

GesO § 10 ; InsO § 129 ; KO § 29 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der R. Bau GmbH - eines früheren Großbauunternehmens in Thüringen - (künftig: Schuldnerin) von der beklagten Krankenkasse im Wege der Anfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 609.000 DM.