FG Münster - Gerichtsbescheid vom 16.06.2006
13 K 3960/04 Kfz
Normen:
KraftStG § 7 ; InsO § 53 § 209 § 210 ; AO § 38 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1704

Kfz-Steuer in der Insolvenz

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 13 K 3960/04 Kfz

DRsp Nr. 2006/29690

Kfz-Steuer in der Insolvenz

Die nach der Insolvenzeröffnung festgesetzte Kfz-Steuer ist eine Insolvenzverbindlichkeit.

Normenkette:

KraftStG § 7 ; InsO § 53 § 209 § 210 ; AO § 38 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma XXX. GmbH, Y. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2003 durch Beschluss des Amtsgerichts B. 21 IN 00/03 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren auf die Insolvenzschuldnerin zwei Einachsanhänger (Erstzulassung auf die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2002, zulässiges Gesamtgewicht 2.425 kg) mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-S 0001 (fortan: S 0001) und ZZZ-S 0002 (S 0002) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Kläger zeigte am 27.03.2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse gemäß §§ 208 ff. der Insolvenzordnung (InsO) an. Das Insolvenzgericht machte diese Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt.