KG - Urteil vom 07.10.1993
16 U 4836/93
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1994, 114
NJW 1994, 462
OLGZ 1994, 360
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 217/93

KG - Urteil vom 07.10.1993 (16 U 4836/93) - DRsp Nr. 2004/618

KG, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 16 U 4836/93

DRsp Nr. 2004/618

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Arrestbeklagten ist begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von dem Arrestbeklagten (im weiteren Beklagter) nach § 924 ZPO erhobener Widerspruch gegen den von dem Landgericht nach den §§ 916, 917 ZPO erlassenen Arrestbefehl vom 7. Mai 1993. Das Landgericht hat den Arrestbefehl seinem Inhalt nach wegen den Arrestklägern (im weiteren Kläger) aus anwaltlicher Vertretung zustehender Honorar- und Gebührenansprüche in Höhe von 21892,33 DM und 13080,59 DM = 35972,92 DM erlassen. Dem Arrestantrag der Kläger vom 6. Mai 1993 ist zu entnehmen, dass sich die Honoraranspruchssumme von 21.892,33 DM aus Forderungen für sieben verschiedene Aufträge zusammensetzt, wobei diese Ansprüche gemäß beigefügter Klageschrift vom 6. Mai 1993 zum Verfahren 5 O 218/93 LG Berlin in der Hauptsache anhängig sind. Die in dem Arrestbefehl außerdem genannte Gebührensumme von 14080,59 DM betrifft die in der Antragsschrift vom 6. Mai 1993 zu II a) - g) aufgezählten ebenfalls sieben Aufträge, wobei den Forderungen anders als bei den zum Rechtsstreit 5 O 218/93 LG Berlin anhängigen Ansprüchen anwaltliche Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren zugrunde liegen.