BFH - Urteil vom 19.09.2001
III R 1/00
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 189
BFH/NV 2002, 255
BFHE 196, 555
BStBl II 2002, 345
DB 2002, 405
NJW 2002, 2344
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO

BFH, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen III R 1/00

DRsp Nr. 2002/919

KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO

»Befindet sich ein Kind ganzjährig in Ausbildung, ist es jedoch nur einige Monate auswärts untergebracht und erzielt es nur während dieser Monate eigene Einkünfte oder Bezüge, ist der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 3 600 DM nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die eigenen Einkünfte oder Bezüge angefallen sind.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Ihre 1977 geborene Tochter befand sich im Streitjahr 1996 in Ausbildung. Von Januar bis August lebte sie ohne eigene Einkünfte im Hause der Kläger. Von September bis Dezember 1996 war die Tochter auswärts untergebracht und bezog während dieser Zeit eigene Einkünfte in Höhe von 3 289 DM (Bruttolohn 5 633 DM ./. Werbungskosten 2 344 DM).