I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer einer KG, über deren Vermögen im Jahr 2000 das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Mit auf §§ 191, 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) gestütztem Haftungsbescheid nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller wegen rückständiger Lohn- und Umsatzsteuern der KG in Anspruch. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte ebenso wie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) keinen Erfolg.
Deswegen hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig die AdV durch das Finanzgericht (FG) beantragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass ihn kein grobes Verschulden hinsichtlich der Steuerrückstände treffe und das FA aufgrund der Regelung in § 93 der Insolvenzordnung (InsO) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Geltendmachung etwaiger Haftungsansprüche nicht mehr befugt sei.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|