LAG Bremen - Urteil vom 27.04.2006
3 Sa 229/05
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
BB 2007, 52
NZA-RR 2007, 68
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 434/05

Kinderzuschlag bei Sozialplanabfindung für geringfügig Beschäftigte

LAG Bremen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 229/05

DRsp Nr. 2006/19671

Kinderzuschlag bei Sozialplanabfindung für geringfügig Beschäftigte

»1. Legt eine Einigungsstelle in einem Sozialplan fest, dass der einem Vollzeitbeschäftigten zustehende Kinderzuschlag zur Abfindung einem Teilzeitbeschäftigten nur anteilig im Verhältnis der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur im Betrieb geltenden 38,5-Stunden-Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte gezahlt wird, liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder EG-RL 66/207/EWG vor. 2. Unzulässig bzgl. der Höhe des Kinderzuschlages ist es aber, für geringfügig Beschäftigte den sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebenden Faktor unabhängig von der im Vertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit pauschal auf 0,1 festzulegen, wenn sich für die übrigen Teilzeitbeschäftigten der Faktor gemäß Ziffer 1) berechnet. Auch die geringfügig Beschäftigten haben einen Anspruch auf Kindergeld in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur im Betrieb geltenden 38,5-Stunden-Woche entspricht.«

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe eines Kinderzuschlags als Bestandteil einer Sozialplanabfindung.