BGH - Urteil vom 03.06.1997
XI ZR 133/96
Normen:
AGBG § 3 ; BGB § 1191 ; ZPO § 256, § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 16
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 23
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Vollstreckungstitel 1
BGHR ZPO § 767 Rechtsschutzziel 3
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Sicherungsabrede 1
DNotZ 1998, 575
InVo 1998, 20
JuS 1997, 942
KTS 1997, 663
MDR 1997, 863
NJW 1997, 2320
WM 1997, 1280
ZIP 1997, 1229
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld; Formularmäßige Vereinbarung der Erweiterung der Haftung aus einer Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen XI ZR 133/96

DRsp Nr. 1997/5226

Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld; Formularmäßige Vereinbarung der Erweiterung der Haftung aus einer Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten

»1. a) Zur Klärung eines Streites über die Reichweite eines Vollstreckungstitels steht die Feststellungsklage zur Verfügung. b) Eine Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld ist formfrei wirksam; sie enthält keine Abänderung der notariellen Unterwerfungserklärung. 2. Die Erweiterung der Haftung aus einer Grundschuld durch eine formularmäßige Zweckbestimmungserklärung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus Oder-Konten ist jedenfalls insoweit nicht überraschend, als die Verbindlichkeiten aus Verfügungen des Sicherungsgebers resultieren.«

Normenkette:

AGBG § 3 ; BGB § 1191 ; ZPO § 256, § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die beklagte Bank wegen Kontokorrentkreditforderungen aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mit Übernahme der persönlichen Haftung vollstrecken darf.