BGH - Beschluss vom 15.12.2011
IX ZB 229/09
Normen:
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. d); GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 212;
Fundstellen:
NZI 2012, 144
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IN 151/04
LG Bonn, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 271/05

Klärungsbedürftigkeit der Bestimmung der Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch feste Beträge

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen IX ZB 229/09

DRsp Nr. 2012/1422

Klärungsbedürftigkeit der Bestimmung der Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch feste Beträge

1. Das Vorliegen von Gründen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. 2. Grenzwerte für die Größe der Masse in der Insolvenz nach den Vorschriften der Insolvenzvergütungsverordnung (InsVV) durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vorschrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz für die angemessene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre. 3. Der Tatrichter ist nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten. Es darf berücksichtigt werden, dass die Regelvergütung sich wegen eines vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis steht. Die Vorschrift des § 1 II VergVO hat in der InsVV zwar keine Entsprechung gefunden, einem solchen Tatbestand ist jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen.

Tenor