BGH - Urteil vom 14.12.2017
IX ZR 118/17
Normen:
BGB § 205; BGB § 206; InsO § 208 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 193
DZWIR 2018, 285
MDR 2018, 626
NZI 2018, 154
ZIP 2018, 233
ZInsO 2018, 314
ZVI 2018, 202
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 298/15
OLG Düsseldorf, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 104/16

Klage des Altmassegläubigers auf Leistung in Höhe der auf ihn entfallenden Quote trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter; Hemmung der Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten; Vereinbarung eines die Verjährung hemmenden Stillhalteabkommens; Berufung des Insolvenzverwalters auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht

BGH, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen IX ZR 118/17

DRsp Nr. 2018/1339

Klage des Altmassegläubigers auf Leistung in Höhe der auf ihn entfallenden Quote trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter; Hemmung der Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten; Vereinbarung eines die Verjährung hemmenden Stillhalteabkommens; Berufung des Insolvenzverwalters auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht

InsO § 208 Abs. 1 Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnimmt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2017 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 205; BGB § 206; InsO § 208 Abs. 1;

Tatbestand