LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2014
16 Ta 497/13
Normen:
InsO § 143; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 63/13

Klage des InsolvenzverwaltersRückerstattung unentgeltliche LeistungRechtsweg zu ordentlichen GerichtenRückzahlung eines Darlehens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 16 Ta 497/13

DRsp Nr. 2014/7446

Klage des InsolvenzverwaltersRückerstattung unentgeltliche LeistungRechtsweg zu ordentlichen GerichtenRückzahlung eines Darlehens

Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung einer unentgeltlichen Leistung nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. November 2013 - 1 Ca 63/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe:

Die Parteien streiten vorab um den Rechtsweg für ein Zahlungsbegehren.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem aufgrund am 20. August 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag und am 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T (Schuldnerin). Er verlangt von der Beklagten Zahlung von 5942,10 € nebst Zinsen wegen Insolvenzanfechtung gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO.