VGH Bayern - Beschluss vom 03.08.2022
22 ZB 22.1151
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2022, 2795
DStR 2023, 49
NZI 2022, 871
ZInsO 2022, 2479
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 21.418

Klage eines einen Restaurantbetrieb fortführenden Insolvenzverwalters auf Gewährung von Corona-Soforthilfen

VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 22 ZB 22.1151

DRsp Nr. 2022/13079

Klage eines einen Restaurantbetrieb fortführenden Insolvenzverwalters auf Gewährung von "Corona-Soforthilfen"

Schließen Richtlinien über die Gewährung von "Corona-Soforthilfen" Unternehmen aus, die schon vor Pandemiebeginn in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, u.a. deshalb, weil sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der für die Gewährung einer Soforthilfe maßgeblichen Verwaltungspraxis diesbezüglich nicht auf das Unternehmen abgestellt wird, wie es vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird, sondern allein auf den Umstand, dass das Insolvenzverfahren zum maßgeblichen Stichtag noch fortgedauert hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Gewährung einer "Corona-Soforthilfe" gerichtet war.

Mit Beschluss vom 2. April 2019 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau N.A. und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.