BGH - Urteil vom 18.11.2010
IX ZR 67/10
Normen:
InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 174 Abs. 3; InsO § 201 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 3; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 195
WM 2011, 131
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 541/09
AG Pforzheim, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 70/09

Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners; Erfassung von Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung bei fehlender Anmeldung zur Insolvenztabelle mangels Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

BGH, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen IX ZR 67/10

DRsp Nr. 2010/23428

Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners; Erfassung von Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung bei fehlender Anmeldung zur Insolvenztabelle mangels Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Die Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners zulässig. Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie mangels Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 174 Abs. 3; InsO § 201 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 3; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;

Tatbestand