OLG Bamberg - Beschluss vom 01.04.2019
4 U 3/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs.2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 174 Abs. 2 S. 1; InsO § 175 Abs. 1 S. 1; InsO § 176; InsO § 177; InsO § 178;
Fundstellen:
NZI 2019, 752

Klage unter Bezugnahme auf eine InsolvenztabelleMangelnde Identifizierbarkeit von ForderungenEindeutige Konkretisierung einer Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 3/18

DRsp Nr. 2019/13081

Klage unter Bezugnahme auf eine Insolvenztabelle Mangelnde Identifizierbarkeit von Forderungen Eindeutige Konkretisierung einer Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft

1. Für die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageanspruch eindeutig identifizierbar sein; eine vollständige Beschreibung des Lebenssachverhalts, wie sie zur schlüssigen und substantiierten Darlegung des Klageanspruchs notwendig sein kann, ist nicht erforderlich. 2. Die Individualisierung des Klageanspruchs kann durch Bezugnahme auf Anlagen erfolgen.3. Dies stimmt mit den Bestimmtheitsanforderungen, die an die zur Anmeldung im Insolvenzverfahren bestimmten Forderungen hinsichtlich Identifizierbarkeit und Individualisierbarkeit zu stellen sind, überein.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs.2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 174 Abs. 2 S. 1; InsO § 175 Abs. 1 S. 1; InsO § 176; InsO § 177; InsO § 178;

Entscheidungsgründe

I. Hinweise

Aufgrund nochmaliger Beratung geht der Senat nunmehr davon aus, dass die Klage doch unzulässig ist.