Klagebefugnis des Sicherungseigentümers; Einwand der Vermögensübernahme
BGH, Urteil vom 13.05.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 117/80
DRsp Nr. 1996/14394
Klagebefugnis des Sicherungseigentümers; Einwand der Vermögensübernahme
»1. Einer Drittwiderspruchsklage kann der beklagte Pfändungsgläubiger den Einwand der Vermögensübernahme entgegenhalten. Eines Titels gegen den Kläger bedarf es hierzu nicht. 2. Zur Frage, ob in einer Übereignung zur Sicherung eine Vermögensübernahme liegen kann.«Hat der Widerspruchskläger das Sicherungseigentum an dem Vermögen erworben, dann haftet er dann nach § 419BGB, wenn ihm das Vermögen ohne Gegenleistung und mit sofortiger Verwertungsbefugnis übertragen wurde.
Andererseits aber sei die Anwendung des § 419BGB ausgeschlossen, wenn die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung den Zugriff der anderen Gläubiger nicht hindere (BGH, NJW 1986, 1985).
Fundstellen
BGHZ 80, 296
DRsp IV(421)151d
MDR 1981, 840
NJW 1981, 1835
NJW 1981, 1885
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