OLG München - Endurteil vom 06.10.2010
7 U 2193/10
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; GnbHG § 47;
Fundstellen:
MDR 2011, 323
WM 2010, 2228
ZIP 2010, 2369
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 10510/09

Klagegegner für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

OLG München, Endurteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 U 2193/10

DRsp Nr. 2011/3698

Klagegegner für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH, die die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführerin sowie die Übernahme von Personalkosten zum Gegenstand haben, sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter zu richten, da das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen gem. § 80 I InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. BGH, NJW 1960, 1006; RGZ 76, 244).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.01.2010, Az: 10 HK O 10510/09, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; GnbHG § 47;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Beschlüssen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 05.05.2009.

Die Beklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB ...