I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.01.2010, Az: 10 HK O 10510/09, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Beschlüssen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 05.05.2009.
Die Beklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB ...
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