LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2005
10 Sa 418/05
Normen:
InsO § 227 Abs. 1 § 254 Abs. 1 ; BGB § 781 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 1031/04 vom 30.03.2005,

Klageumstellung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens - unbegründete Abfindungsklage bei rechtskräftigem Insolvenzplan

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 418/05

DRsp Nr. 2006/21568

Klageumstellung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens - unbegründete Abfindungsklage bei rechtskräftigem Insolvenzplan

1. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens führt zur Auswechslung der Prozesspartei, so dass der Kläger seine gegen den Insolvenzverwalter erhobene Klage auf die Gemeinschuldnerin als die nunmehr richtige Beklagte umstellen muss.2. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans sind die darin festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten eingetreten und wirksam geworden (§ 254 Abs. 1 InsO), so dass der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Abfindungsforderung (lediglich) in Höhe der festgelegten Quote zu befriedigen ist.3. Die Gemeinschuldnerin selbst ist nach § 227 Abs. 1 InsO durch die Auszahlung des der Quote entsprechendes Betrages an den Arbeitnehmer von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit worden; eine weitergehende Haftung der früheren Gemeinschuldnerin besteht in Ansehung dieser zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht.