Steuerliche Besonderheiten: Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung, Auslandsbezug

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Restschuldbefreiung

Im Rahmen der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), die ausführlich unter Teil 11/1 ff. beschrieben ist, ergeben sich grundsätzlich keine steuerlichen Besonderheiten. Allerdings soll nach Auffassung der OFD Münster (Kurzinformation Einkommensteuer v. 21.10.2005, DB 2005, 2382) der aus dem endgültigen Erlöschen der Verbindlichkeiten resultierende steuerliche Ertrag des Gemeinschuldners wie folgt zu behandeln sein:

Zunächst soll die Veranlagung für das Jahr, in dem die Betriebsaufgabe unter Ansatz der Verbindlichkeiten erklärt wurde, gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren sein, was zu einem steuerlichen Mehrergebnis und damit zu einer Erhöhung der Steuerlast führen dürfte. Dieses Mehrergebnis soll laut Schreiben der OFD Münster dann jedoch nicht nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 als sogenannter Sanierungsgewinn behandelt werden können, wobei dieses Schreiben durch eine Entscheidung des Großen Senats des BFH ohnehin nunmehr nicht mehr anwendbar ist (siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 16/2.3).

Praxistipp

Die OFD Münster erkennt in ihrem Schreiben an, dass dennoch ein Erlass der Mehrsteuer aus persönlichen Gründen geboten erscheinen kann. Hierauf sollte der Schuldner hingewiesen werden.

Ansonsten ist für den Bereich der Restschuldbefreiung lediglich anzumerken, dass die Finanzverwaltung nach Antragstellung durch den Schuldner den Schwerpunkt ihrer Prüfung darauf legen wird, ob der Schuldner durch sein Verhalten bzw. seine Angaben bei der Abgabe von Steuererklärungen, beim Beantragen von Stundungen etc. Argumente für den Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO geliefert hat (siehe BMF-Schreiben v. 17.12.1998, BStBl I, 1500; Fett/Barten, DStZ 1998, 887).

Beantragt die Finanzbehörde, die Restschuldbefreiung zu versagen, so handelt es sich auch hier wiederum nur um eine insolvenzrechtliche Verfahrenshandlung, die mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Für die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners sei insoweit auf die Ausführungen unter Teil 16/3.1.2 verwiesen.

Erteilt das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode des § 287 Abs. 2 InsO die Restschuldbefreiung, so kann die Finanzverwaltung wegen zu diesem Zeitpunkt noch offener Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dies gilt jedoch nur für die Steuerverbindlichkeiten, die bereits Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren. Sollte die Finanzverwaltung die sich aus der Restschuldbefreiung ergebende Einkommenserhöhung wegen Wegfalls der Verbindlichkeiten durch eine Festsetzung der Mehrsteuer verwerten wollen und insoweit keinen Erlass aus persönlichen Gründen gewähren, greift § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht bzgl. der genannten Mehrsteuer.