BGH - Urteil vom 27.10.2020
II ZR 355/18
Normen:
GmbHG § 64 S. 1-2; InsO § 15a;
Fundstellen:
BB 2020, 2753
BGHZ 227, 221
DB 2020, 2570
DStR 2020, 2884
DZWIR 2021, 342
MDR 2021, 45
NZG 2021, 66
NZI 2021, 45
WM 2020, 2277
ZIP 2020, 2453
ZInsO 2021, 90
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 451/13
OLG Dresden, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1797/16

Kompensation einer masseschmälernden Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers; Leistung von Zahlungen ab Insolvenzreife durch einen Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen II ZR 355/18

DRsp Nr. 2020/17437

Kompensation einer masseschmälernden Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers; Leistung von Zahlungen ab Insolvenzreife durch einen Geschäftsführer

Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. September 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 788.114,91 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 64 S. 1-2; InsO § 15a;

Tatbestand

Der Kläger war Insolvenzverwalter im am 29. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagten zu 1 und 2 waren Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Streithelferin ist der D&O-Versicherer der Beklagten.