BGH - Beschluss vom 06.05.2010
IX ZR 114/08
Normen:
BGB § 271; InsO § 131;
Fundstellen:
DB 2010, 1403
WM 2010, 1129
ZIP 2010, 1188
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 121/07
LG Wuppertal, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 317/06

Kongruenz einer Deckung im Fall einer Zahlung eines Schuldners vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 114/08

DRsp Nr. 2010/9530

Kongruenz einer Deckung im Fall einer Zahlung eines Schuldners vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug

Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelmäßig nicht inkongruent.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.623,44 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 271; InsO § 131;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 9. Juli 2004 am 1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.