Der Kläger ist Konkursverwalter. Die Gemeinschuldnerin, die ein Bauunternehmen betrieb, hatte sich dem Beklagten gegenüber am 29. September 1995 zur Errichtung eines Einfamilienhauses verpflichtet. Dafür war ein Pauschalpreis von 600.000 DM vereinbart, der in Raten nach Baufortschritt gezahlt werden sollte. Der Beklagte leistete am 15. November 1995, am 14. März und schließlich a m 12. April 1996 insgesamt 348.000 DM. Nach der Darstellung des Klägers entsprach die Darstellung dieses Betrages den vertraglichen Vorgaben, weil der Rohbau mittlerweile fertiggestellt gewesen sei.
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