BGH - Urteil vom 30.09.1993
IX ZR 227/92
Normen:
KO § 30, § 31;
Fundstellen:
BGHR KO § 30 Bardeckung 1
BGHR KO § 31 Nr. 1 Bardeckung 1
BGHZ 123, 320
DB 1993, 2427
DRsp IV(438)260a-b
KTS 1994, 116
MDR 1994, 158
NJW 1993, 3267
WM 1993, 2099
ZIP 1993, 1653
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Konkursanfechtung bei Bardeckung

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen IX ZR 227/92

DRsp Nr. 1993/2439

Konkursanfechtung bei Bardeckung

»a) Eine Bardeckung liegt nicht vor, wenn der Gemeinschuldner eine zwar gleichwertige, aber andersartige Leistung erbringt als vereinbart. b) Eine Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO kommt auch in Betracht, wenn eine Bardeckung vorliegt.«

Normenkette:

KO § 30, § 31;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der S. & Co. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die einen Großhandel mit Obst und Gemüse betrieb. Die Beklagte zu 2) (fortan auch: die Beklagte) ist im selben Gewerbe tätig; der Beklagte zu 1) (im folgenden auch: der Beklagte) ist ihr Gesellschafter. Sie erwarb im September 1988 40 % der Geschäftsanteile der späteren Gemeinschuldnerin. Im November 1988 erhielt der Beklagte für diese Handlungsvollmacht einschließlich der Befugnis zu "geschäftsführenden Entscheidungen".

Die Beklagte lieferte der späteren Gemeinschuldnerin Waren. Zur Tilgung von Kaufpreisforderungen übersandte der Beklagte zu 1) in der Zeit vom 1. bis 9. Dezember 1988 namens der späteren Gemeinschuldnerin acht bei dieser eingegangene Kundenschecks über insgesamt 74.000,78 DM an die Beklagte zu 2). Diese löste die Schecks ein. Am 19. Dezember 1988 wurde gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt. Das Konkursverfahren wurde am 23. März 1989 eröffnet.