Gründe:
1. Die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO auf den Ehegatten des einzigen Kommanditisten der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls dann zweifelsfrei zu bejahen, wenn der Kommanditist - wie hier die mit einer Einlage von 2,3 Mio DM beteiligte Ehefrau des Beklagten (GA 30) - innerhalb der Gesellschaft nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; denn dieses Ergebnis läßt sich den Gründen, auf denen die Auslegung des § 31 Nr. 2 KO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht (vgl. BGHZ 58, 20, 24; 96, 352, 357 ff.; 129, 236, 246) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Darüber hinaus wird die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO - ohnehin auslaufendes Recht - auf den Kommanditisten im Schrifttum nahezu einhellig bejaht (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 34; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Nr. 23; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 31 KO Anm. 13).