SG Berlin vom 18.09.1998
S 58 Ar 927/98
Normen:
AFG § 141b Abs. 3 Nr. 1, 2 ; EWGRL 987/80 Art. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 1999, 331
EzS 89, 109
ZInsO 1999, 661

Konkursausfallgeld; Insolvenzereignis; Anwendung der EWGRL 987/80

SG Berlin, vom 18.09.1998 - Aktenzeichen S 58 Ar 927/98

DRsp Nr. 2005/21547

Konkursausfallgeld; Insolvenzereignis; Anwendung der EWGRL 987/80

»1. Ein wirksamer Konkursantrag entfaltet eine Sperrwirkung in dem Sinne, daß eine zum gleichen Zeitpunkt erfolgte Betriebseinstellung als Insolvenzereignis zur Festlegung des Konkursausfallgeld-Zeitraums ausscheidet. 2. Auch nach dem Urteil des EuGH vom 10.07.1997 - Rs C-373/95 stellt Art. 3 EWGRL 987/80 keine unmittelbare Anspruchsnorm für erweitertes Konkursausfallgeld dar. 3. Die Vorschriften der EWGRL 987/80 enthalten keine unmittelbare Wirkung zugunsten der Bürger der Mitgliedstaaten, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung und ihres Gesamtinhalts die Person des Schuldners der Garantieeinrichtung nicht mit hinreichender Bestimmtheit und Unbedingtheit festlegen. Die Schaffung einer Garantieeinrichtung ändert hieran nichts. 4. Eine direkte Inanspruchnahme der bestehenden Garantieeinrichtung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn, wie im bundesdeutschen Recht, die Konkursausfallgeld-Versicherungsbeiträge ausschließlich durch die Arbeitgeber aufgebracht werden, die auf der Rechtsgrundlage einer bloßen Richtlinie nicht zur Finanzierung zusätzlicher oder veränderter Risiken herangezogen werden dürfen.«

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 3 Nr. 1, 2 ; EWGRL 987/80 Art. 3 ;

Tatbestand: