BFH - Beschluss vom 30.09.2005
VIII B 260/04
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 48 § 128 § 139 Abs. 4 ; KO § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 561
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 58/02

Konkursverfahren: Beiladung des Konkursverwalters

BFH, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 260/04

DRsp Nr. 2006/342

Konkursverfahren: Beiladung des Konkursverwalters

1. Klagt ein atypisch stiller Gesellschafter, bestimmt sich die Beiladung der anderen atypisch stillen Gesellschafter sowie des Inhabers des Handelsgeschäfts nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO.2. Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist die Beiladung des Konkursverwalters gegenstandslos und deshalb aufzuheben.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 48 § 128 § 139 Abs. 4 ; KO § 6 ;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob der Kläger und die notwendig Beigeladenen atypisch stille Gesellschafter der Firma X-GmbH sind. Der Kläger begehrt den Erlass von Feststellungsbescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Jahre 1996 und 1997 unter Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Über das Vermögen der X-GmbH wurde am 29. April 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Beigeladene zu 1 ernannt.

Mit Beschluss vom 24. August 2004 hat das Finanzgericht (FG) auch den Konkursverwalter notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 6. September 2004 hat der Konkursverwalter gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde erhoben.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 128 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beiladung des Konkursverwalters.