OLG Koblenz - Urteil vom 10.12.2002
4 U 961/02
Normen:
InsO § 148 Abs. 1 ; InsO § 35 ; UWG § 1 ; UWG § 13 Abs. 4 ; UWG § 3 ; UWG § 6 ; UWG § 7 ; UWG § 8 ; UWG § 8 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 569

Konkursverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 4 U 961/02

DRsp Nr. 2003/7698

"Konkursverkauf" als unzulässige Sonderveranstaltung

Zu den Voraussetzungen unter denen ein "Konkursverkauf" bzw. "Insolvenzverkauf" als unzulässige Sonderveranstaltung zu qualifizieren ist.

Normenkette:

InsO § 148 Abs. 1 ; InsO § 35 ; UWG § 1 ; UWG § 13 Abs. 4 ; UWG § 3 ; UWG § 6 ; UWG § 7 ; UWG § 8 ; UWG § 8 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungs- und Berufungsklägerinnen (im folgenden: Klägerinnen) begehren von dem Verfügungs- und Berufungsbeklagten (im folgenden: Beklagter), der seit dem 1. März 2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R........ AG (im folgenden: Schuldnerin) bestellt worden ist, es zu unterlassen, einen "Konkursverkauf" insbesondere durch plakative Herausstellung von Prozentzeichen anzukündigen oder ankündigen zu lassen und/oder durchzuführen oder durchführen zu lassen und dabei insolvenzfremde Waren zu veräußern.

Mit der Durchführung des "Konkursverkaufs" hatte der Beklagte mit Vereinbarung vom 24. April 2002 eine Firma S... P...... K...., Inhaber W...... K...., beauftragt, die die Insolvenzmasse in seinem Namen und seinem Auftrag veräußern sollte (Bl. 216 ff GA).

Mit einstweiliger Verfügung vom 29. April 2002 hat das Landgericht dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsmittel antragsgemäß untersagt:

"1.