BGH - Urteil vom 08.12.2011
IX ZR 156/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 201
DB 2012, 173
MDR 2012, 251
NZI 2012, 142
WM 2012, 146
ZIP 2012, 137
ZInsO 2012, 1145
ZVI 2012, 110
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 266/07
OLG Hamburg, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 26/09

Konsequenzen der Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung bei Insolvenzanfechtung dieser angefochtenen Zahlung

BGH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen IX ZR 156/09

DRsp Nr. 2012/906

Konsequenzen der Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung bei Insolvenzanfechtung dieser angefochtenen Zahlung

a) Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfechtung unterliegt.b) Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung werden durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an jeder Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts fehlt.c) Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 3. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. (fortan: Schuldnerin).