BGH - Beschluss vom 02.12.2010
IX ZB 151/09
Normen:
KO § 166; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 203;
Fundstellen:
MDR 2011, 261
WM 2011, 135
ZIP 2011, 134
ZVI 2011, 211
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 496/08
AG Münster, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 84 IN 74/05

Konsequenzen für die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkursverfahren oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse auf das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 151/09

DRsp Nr. 2010/23351

Konsequenzen für die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkursverfahren oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse auf das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KO § 166; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 203;

Gründe

I.