BGH - Urteil vom 20.02.2003
IX ZR 81/02
Normen:
InsO §§ 170 171 Abs. 1 § § 22, 159 § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 23 Abs. 1 S. 3 § 169 ;
Fundstellen:
BB 2003, 866
BGHReport 2003, 569
BGHZ 154, 72
BKR 2003, 331
DB 2003, 1842
DZWIR 2003, 332
JuS 2003, 1133
KTS 2003, 472
WM 2003, 694
ZIP 2003, 632
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,

Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter, sicherungshalber abgetretener Forderungen; Voraussetzungen der Verzinsung abgetretener Forderungen; Zulässigkeit der Einziehung

BGH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen IX ZR 81/02

DRsp Nr. 2003/5176

Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter, sicherungshalber abgetretener Forderungen; Voraussetzungen der Verzinsung abgetretener Forderungen; Zulässigkeit der Einziehung

»1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. 2. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten. 3. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. 4. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. 5. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.