BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZB 234/06
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2705
BGHReport 2008, 203
MDR 2008, 231
NJ 2008, 127
NJW 2008, 662
NZI 2008, 38
Rpfleger 2008, 96
WM 2007, 2389
ZIP 2007, 2323
ZInsO 2007, 1268
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 402/06
AG Chemnitz, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1017 IN 2247/99

Kosten der gewerblichen Verwertung von Mobiliarvermögen; Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters für die Erledigung von Regelaufgaben

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 234/06

DRsp Nr. 2007/21990

Kosten der gewerblichen Verwertung von Mobiliarvermögen; Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters für die Erledigung von Regelaufgaben

»a) Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt.b) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vorgenommen werden kann.c) Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen.d) Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen.«

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe: