BGH - Beschluß vom 17.10.2002
IX ZB 303/02
Normen:
GKG § 5 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 94
JurBüro 2003, 95
MDR 2003, 115
NJW 2003, 69
NZBau 2003, 36
ZInsO 2002, 1083
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Kosten der unstatthaften Beschwerde im Kostenansatzverfahren

BGH, Beschluß vom 17.10.2002 - Aktenzeichen IX ZB 303/02

DRsp Nr. 2002/17285

Kosten der unstatthaften Beschwerde im Kostenansatzverfahren

»§ 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaft ist.«

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 6 ;

Gründe:

Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenommen.

Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3 ZPO analog.