Feststellungsverfahren

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Kosten des Feststellungsverfahrens

Streitwert des Feststellungsverfahrens

Der Streitwert eines Feststellungsprozesses richtet sich nach § 182 InsO. Danach bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (OLG Köln v. 29.01.2003 – 2 W 14/03) bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist ("Quote"). Nach BGH (v. 09.09.1999 – IX ZR 80/99) sind im Rahmen der Schätzung des Streitwerts sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (etwa: Beiziehung der Insolvenzakten, Einholung von Auskünften beim Insolvenzverwalter). Ist keine Quote zu erwarten, ist der Streitwert mit der niedrigsten Gebührenstufe anzunehmen (BGH v. 27.06.2019 – III ZR 190/18; OLG Hamm v. 29.07.2019 – 6 W 21/19). Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Werts der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen (OLG Celle v. 23.06.2005 – 4 U 83/05). Dies gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH v. 15.06.2020 – IX ZA 8/20).

Gegenforderung der Masse