Der Streitwert eines Feststellungsprozesses richtet sich nach § 182 InsO. Danach bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (OLG Köln v. 29.01.2003 -
Steht der Masse eine (aufrechenbare) Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage zu, so ist der Streitwert der Feststellungsklage grundsätzlich nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforderung erhöhten Masse auf die Klageforderung entfiele (BGH v. 16.12.1999 - IX ZR 197/99).
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO; Attributsklage), bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein (BGH v. 22.01.2009 - IX ZR 235/08; BGH. v. 01.10.2020 - IX ZR 199/19).
Die aus der Feststellung folgende Beschwer ist aber niedriger zu bewerten, wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet und eine Restschuldbefreiung ungewiss ist. Im Hinblick auf die mögliche Absenkung des unpfändbaren Betrags in der (Einzel-)Zwangsvollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO ist regelmäßig ein Wert von 5 % des Nominalwerts der Forderung anzusetzen. Beschränkt sich die Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch aber auf 5 % des Nennwerts der Forderung, bleibt ihr Interesse an der Beseitigung dieser Beschwer weit hinter ihrem Interesse an der Vermeidung der Kosten zurück, die sie infolge der teilweisen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde träfen (BGH v. 07.05.2019 - II ZA 9/18).
War wegen einer Forderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Rechtsstreit anhängig, so gilt im Fall der Aufnahme Folgendes: Bis zur Unterbrechung (§ 240 ZPO) ergeben sich keine Besonderheiten; bereits entstandene Gebühren bleiben bestehen. Für Gebühren, die erst nach der Aufnahme entstanden sind, gilt § 182 InsO.
Die Kostenverteilung des Feststellungsprozesses gem. §§ 179 ff. InsO richtet sich zunächst nach den §§ 91 ff. ZPO. Unterliegt der Gläubiger in einem aufgenommenen Verfahren, so sind ihm die gesamten Verfahrenskosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die zur Masse zu leisten sind. Erkennt der Insolvenzverwalter in einem gegen ihn aufgenommenen Verfahren den Anspruch sofort an und hat der Insolvenzverwalter keine Veranlassung zur Klage gegeben, weil er den Anspruch nur vorläufig bestritten hat, so sind ebenfalls dem Gläubiger die Kosten gem. § 93 ZPO aufzuerlegen und zur Masse zu erstatten (vgl. BGH v. 09.02.2006 - IX ZB 160/04). Ist dagegen in einem vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner anhängigen Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis mit der Folge des § 93 ZPO nicht mehr möglich, weil der Schuldner z.B. im schriftlichen Vorverfahren in der Klageerwiderung Klageabweisung beantragt hatte, oder hat der Insolvenzverwalter Veranlassung zur Klage gegeben, weil er die Forderung (endgültig) bestritten hat, so sind dem Verwalter die Verfahrenskosten ebenso aufzuerlegen, wie im Fall des Unterliegens (vgl. BGH v. 28.09.2006 - IX ZB 312/04). Allenfalls dann, wenn die Prozesshandlungen des Schuldners in Form von Anerkenntnis, Fristversäumung, Geständnis oder Verzicht nach §§ 129 ff. InsO wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung der Anfechtung unterliegen, wäre ein sofortiges Anerkenntnis durch den Verwalter mit der Kostenfolge des § 93 ZPO noch möglich.
Sind danach dem Verwalter die Kosten aufzuerlegen, so ist streitig, ob die Verfahrenskosten insgesamt als Masseschulden anzusehen sind oder ob die vor Eröffnung des Verfahrens entstandenen Kosten vom obsiegenden Gläubiger nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können und deshalb das Gericht eine entsprechende Kostenquotelung vorzunehmen hat. Nach Ansicht des BGH (v. 09.02.2006 - IX ZB 160/04) können die Kosten eines gem. § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits - jedenfalls bei einem sofortigen Anerkenntnis - nicht danach aufgeteilt werden, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind; sie sind vielmehr einheitlich zu behandeln. Nach h.M. sind demnach auch die vor Unterbrechung entstandenen Kosten Masseverbindlichkeiten. Dies wird damit begründet, dass der Insolvenzverwalter mit der Fortführung des Prozesses zur Hauptsache das einheitliche Kostenrisiko des Schuldners auf die Masse übernehme. Es werden auch praktische Gesichtspunkte angeführt: Die Gerichts- und Anwaltsgebühren deckten, soweit es sich um Verfahrensgebühren handele, nicht einzelne, sondern eine Gesamtheit gleichartiger Tätigkeiten und Prozesshandlungen ab. Demgegenüber sieht eine andere Auffassung jedenfalls im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung einen Wertungswiderspruch zu der in § 105 InsO getroffenen Regelung. Diese Vorschrift verhindere bei teilbaren Leistungen eine insolvenzrechtlich unerwünschte und sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Gläubigers, der eine teilbare Leistung schulde, und eine entsprechende Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger (BGH v. 28.09.2006 - IX ZB 312/04 m.w.N.).
Wurden dem Insolvenzverwalter die Verfahrenskosten insgesamt auferlegt, so ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren aber wohl an diese Kostengrundentscheidung gebunden (OLG Düsseldorf v. 10.02.2005 -
Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines sogenannten Altmassegläubigers ist unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH v. 17.03.2005 - IX ZB 247/03; LG Aachen v. 01.07.2013 -
Grundsätzlich hat der Gläubiger, der eine Forderung bestritten hat, keinen Anspruch gegen die Masse auf Kostenerstattung. Lediglich dann, wenn der Masse durch die Prozessführung ein Vorteil erwächst, kann der - obsiegende - Gläubiger neben seinem Kostenerstattungsanspruch aus § 91 ZPO gegen seinen Prozessgegner zusätzlich gegenüber der Masse einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen (§ 183 Abs. 3 InsO). Die Vorschrift gilt nicht für den Insolvenzverwalter. Dieser begründet durch seine Prozessführung unmittelbare Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dieser Anspruch ist Masseschuld i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (OLG München v. 07.10.2004 -
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