OLG Dresden, Beschluss vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 14 W 733/99
DRsp Nr. 2005/14380
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
»Dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich gegen einen Konkursverwalter als Antragsgegner richtet, sind gem. § 494a Abs. 2ZPO die Kosten des Antragsgegners auch dann aufzuerlegen, wenn der Antragsteller aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Klageerhebung gegen den Antragsgegner absieht.«
Die gemäß §§ 494a Abs. 2, 577, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend die dem Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nach § 494a Abs. 2ZPO auferlegt hat.
I.
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