BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 68/15
Normen:
InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1403 IN 3617/09
LG Chemnitz, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 226/15

Kosten für das Gläubigerinformationssystem als notwendige Masseverbindlichkeiten i.R.d. Vergütung eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 68/15

DRsp Nr. 2016/12930

Kosten für das Gläubigerinformationssystem als notwendige Masseverbindlichkeiten i.R.d. Vergütung eines Insolvenzverwalters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. Juli 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 856,80 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 8 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 30. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. M. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.