Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisionsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle nicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Kostenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001 auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementärin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erinnerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementärin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne.
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