BGH - Beschluß vom 31.10.2001
VIII ZR 177/00
Normen:
InsO § 93 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 310
Rpfleger 2002, 94

Kostenansatz gegen die Komplementärin einer KG bei Insolvenz

BGH, Beschluß vom 31.10.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 177/00

DRsp Nr. 2001/16262

Kostenansatz gegen die Komplementärin einer KG bei Insolvenz

Ist eine Kommanditgesellschaft Kostenschuldnerin im gerichtlichen Verfahren, so kann, wenn sie insolvent wird, die Kostenschuld nicht von der Komplementärin beigetrieben werden, da während der Insolvenz der Kommanditgesellschaft das Einziehungsrecht gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich dem Insolvenzverwalter zusteht.

Normenkette:

InsO § 93 ;

Gründe:

Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisionsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle nicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Kostenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001 auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementärin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erinnerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementärin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne.