OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2006
23 W 290/05
Normen:
InsO § 85 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 240 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 435/01

Kostenausspruch in einem nach der InsO vom Verwalter aufgenommener Rechtsstreit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 23 W 290/05

DRsp Nr. 2007/12082

Kostenausspruch in einem nach der InsO vom Verwalter aufgenommener Rechtsstreit

»Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.«

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 240 ;

Entscheidungsgründe:

Zutreffend und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2005 zu 23 W 20/05) hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten angemeldeten Kosten in voller Höhe gegen den Kläger festgesetzt.