Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zuzulassen, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhen könnte und die Überprüfung der Entscheidung zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die sofortige weitere Beschwerde selbst war deshalb mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
I.
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