OLG Celle - Beschluss vom 02.11.2000
2 W 110/00
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 91 § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 96
ZInsO 2001, 42
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 1281/00
AG Hameln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 IN 21/00

Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung im Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 2 W 110/00

DRsp Nr. 2004/7904

Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung im Insolvenzverfahren

Begleicht der Schuldner während eines laufenden Insolvenzantragsverfahrens die Forderung des antragstellenden Gläubigers und erklärt dieser anschließend das Verfahren für erledigt, ohne dass der Schuldner sich der Erledigungserklärung anschließt, so sind die Grundsätze der einseitigen Erledigung auch insoweit anzuwenden.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 91 § 91a ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zuzulassen, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhen könnte und die Überprüfung der Entscheidung zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Die sofortige weitere Beschwerde selbst war deshalb mangels Zulässigkeit zu verwerfen.

I.