FG Köln - Beschluss vom 17.03.2010
15 K 1867/09
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; ZPO § 93;
Fundstellen:
EFG 2010, 1061

Kostenentscheidung bei Erledigung einer Klage des FA gegen den Insolvenzverwalter

FG Köln, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 1867/09

DRsp Nr. 2010/11591

Kostenentscheidung bei Erledigung einer Klage des FA gegen den Insolvenzverwalter

1. Die Kostentragung des Klägers gem. § 93 ZPO, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist auch sinngemäß im Finanzgerichtsverfahren bei der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden. 2. Lehnt der Insolvenzverwalter des Stpfl. die Aufnahme der Anfechtungsklage gegen einen Haftungsbescheid gegenüber dem FA ab und bestreitet er die Haftungsforderung im Prüfungstermin ausdrücklich "vorläufig", gibt er keinen Anlass zur Klageerhebung, wenn er die Haftungsforderung, wegen derer das FA das Verfahren wieder aufgenommen hat, binnen ausreichender Nachprüffrist anerkennt.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; ZPO § 93;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, der Behörde als Kläger die Kosten der Klage als einer Insolvenzfeststellungsklage aufzuerlegen.