OLG München - Urteil vom 03.03.2010
20 U 3878/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1166/09

Kostenentscheidung bei fehlendem Hinweis der beklagten Partei auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG München, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 20 U 3878/09

DRsp Nr. 2010/22410

Kostenentscheidung bei fehlendem Hinweis der beklagten Partei auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Zwischen den Parteien eines Rechtsstreits entsteht mit Erhebung der Klage ein Prozessrechtsverhältnis und damit eine Sonderverbindung. 2. Innerhalb dieser Sonderverbindung ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger und das Gericht auf die Tatsache hinzuweisen, dass gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 3. Unterlässt der Beklagte dies zunächst und wird die Klage erst nach entsprechender Mitteilung abgewiesen, so sind entgegen § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen, soweit sie durch den fehlenden Hinweis auf das Insolvenzverfahren entstanden sind.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 08.06.2009 - 23 O 1166/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme einer Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, die die Klägerin zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.104,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe: