I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 08.06.2009 -
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme einer Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, die die Klägerin zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.104,70 Euro festgesetzt.
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