OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.06.2020
9 W 19/20
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 87; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 906
ZIP 2020, 2415
ZInsO 2020, 2238
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/19

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten bereits vor Rechtshängigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 9 W 19/20

DRsp Nr. 2020/12480

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten bereits vor Rechtshängigkeit

1. Nimmt der Kläger die Klage zurück, da bereits vor Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde, ist der Beklagte nicht befugt, einen Kostenantrag zu stellen. Die Prozessführungsbefugnis für den Kostenantrag steht allein dem Insolvenzverwalter zu. 2. Ein Kostenantrag des Klägers gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit) ist bei einer Insolvenzeröffnung vor Rechtshängigkeit hingegen zulässig. Denn der Kläger ist für einen möglichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in diesem Fall kein Insolvenzgläubiger sondern Neugläubiger. 3. Ein Schuldner ist prozessrechtlich nicht verpflichtet, seine Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren, um unzulässige Klagen gegen ihn zu verhindern. Erfährt ein Gläubiger erst nach der Klageerhebung, dass kurz vor Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde, rechtfertigt dies bei einer Klagerücknahme in der Regel keine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.