Die gemäß § 5 I GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kostenansatz auf der Grundlage der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 2. Mai 2001 zutreffend erhoben und berechnet worden ist, §§ 1 I, 11, 54 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 4301 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Da die Beschwerdeentscheidung des Senats im Beschluss vom 2. Mai 2001 die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat, kommt die
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