OLG Celle - Beschluss vom 10.07.2001
2 W 51/01
Normen:
GKG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 205/01
AG Gifhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 205/00

Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 51/01

DRsp Nr. 2004/7938

Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren

»Die mit der Erinnerung vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Entscheidung des Insolvenzgerichts ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kostenansatz im Beschwerdeverfahren von Bedeutung.«

Normenkette:

GKG § 8 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 I GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kostenansatz auf der Grundlage der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 2. Mai 2001 zutreffend erhoben und berechnet worden ist, §§ 1 I, 11, 54 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 4301 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

Da die Beschwerdeentscheidung des Senats im Beschluss vom 2. Mai 2001 die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat, kommt die