BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 312/04
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 179 § 180 Abs. 2 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 40
InVo 2007, 145
MDR 2007, 428
NJW-RR 2007, 397
NZI 2007, 104
WM 2007, 91
ZIP 2006, 2132
ZInsO 2006, 1214
ZVI 2007, 75
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 2449/04
LG München I, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 16471/03

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 312/04

DRsp Nr. 2006/27650

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

»Zur Verteilung der Kosten in einem Verfahren auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle, wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger anerkannt hat.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 179 § 180 Abs. 2 ; ZPO § 93 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, eines Bauunternehmens. Der Kläger war für die Schuldnerin als Subunternehmer tätig. Mit der Klage begehrte er für Nachunternehmerleistungen an zwei Bauvorhaben restlichen Werklohn von insgesamt 36.409,28 EUR. Die Schuldnerin trat der Klage im schriftlichen Vorverfahren entgegen und berief sich unter anderem auf unberechtigte Mehrforderungen, erhob Mängelansprüche, machte wegen eines in anderer Sache angeblich überzahlten Betrages Rückforderungsansprüche geltend und wandte Zurückbehaltungs- sowie Aufrechnungsrechte in Höhe von 40.500 EUR ein. Danach wurde der Rechtsstreit unterbrochen (§ 240 ZPO). Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger die eingeklagte Forderung zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung vorläufig.