BGH - Beschluss vom 15.09.2009
IX ZB 36/08
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
ZIP 2010, 344 (LS)
ZIP 2010, 344
ZInsO 2009, 2113
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 725/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 4732/06

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 36/08

DRsp Nr. 2009/22778

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätigte das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich beschlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Planbestätigung eingelegt.

Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Betrieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die Gläubigerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.