OLG München - Beschluss vom 07.04.2014
15 W 178/14
Normen:
InsO § 211 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 239; ZPO 240; ZPO § 308;
Fundstellen:
MDR 2014, 805
NZI 2014, 610
ZInsO 2014, 1772
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 21026/11

Kostenentscheidung nach Fortführung des ursprünglich gegen den Insolvenzverwalter geführten Prozesses gegen den früheren Insolvenzschuldner

OLG München, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 15 W 178/14

DRsp Nr. 2014/9898

Kostenentscheidung nach Fortführung des ursprünglich gegen den Insolvenzverwalter geführten Prozesses gegen den früheren Insolvenzschuldner

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten wird der Beschluss des LG München I vom 10.12.2012 (Az. 22 O 21026/11) insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten zu 1) zu tragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) wie folgt gefasst: "Beklagte, Streithelfer der Beklagten zu 1) und Beschwerdeführer".

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368,10 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 211 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 239; ZPO 240; ZPO § 308;

Gründe

I.