Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten wird der Beschluss des LG München I vom 10.12.2012 (Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten zu 1) zu tragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) wie folgt gefasst: "Beklagte, Streithelfer der Beklagten zu 1) und Beschwerdeführer".
IV.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368,10 € festgesetzt.
I.
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