BGH - Beschluss vom 27.09.2012
IX ZB 3/12
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 4;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 2030/11
LG Chemnitz, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 503/11

Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung im Zusammenhang mit einem Streit über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 3/12

DRsp Nr. 2012/20265

Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung im Zusammenhang mit einem Streit über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.941,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 4;

Gründe

I.

Mit im Juli 2011 eingegangenem Antrag begehrte der weitere Beteiligte (fortan Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Einkommensteuer (2006, 2008), Umsatzsteuer (2006) nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 6.941,39 €. Zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wurde ausgeführt, eine im August 2010 durchgeführte Kontopfändung sei erfolglos geblieben. Nach der hierauf abgegebenen Drittschuldnererklärung der Sparkasse weise das Guthaben des Schuldners nur 300 € auf. Zahlungsaufforderungen vom 18. Mai und 15. Juni 2011 seien erfolglos geblieben. Am 8. Juni 2011 habe der Schuldner einen Betrag von 800 € auf die Steuerschuld erbracht.