OLG München - Beschluss vom 23.04.2019
18 U 2990/18
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
ZIP 2019, 2072

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG München, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 18 U 2990/18

DRsp Nr. 2019/14365

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

2.

Der Streitwert wird auf 6.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

Nachdem die Parteien im Termin vom 02.04.2019 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind (§ 91a Abs. 1 ZPO).

Maßgeblich für die zu treffende Kostenentscheidung ist insbesondere der ohne die Erledigterklärung aufgrund summarischer Prüfung zu erwartende Verfahrensausgang. Tritt die Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt ein, kommt auch eine Kostenteilung nach Verfahrensabschnitten in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 05.03.2012 - 20 W 12/12, NJW-RR 2012, 1215). Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, dass infolge verspäteter Abgabe der Erledigungserklärung zusätzliche Kosten angefallen sind (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 25 a.E. m.w.N.).

1. Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.