I)
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 07.11.2002 sind ihm gegenüber Masseverbindlichkeiten festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte bereits am 19.07.2000 Masseunzulänglichkeit angezeigt und diese Anzeige nochmals durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 28.01.2003 wiederholt.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung des Kostenbeamten vom 07.05.2003 Kosten für das Berufungsverfahren angesetzt. Diese Kosten hat die Justizzahlstelle durch Rechnung vom 19.06.2003 zum Soll gestellt.
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