LAG Thüringen - Urteil vom 06.01.2005
1 Sa 43/02
Normen:
JBeitrO § 8 ; GKG § 5 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 210 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 19.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4028/00

Kostenfestsetzung gegen Insolvenzverwalter bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit

LAG Thüringen, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 43/02

DRsp Nr. 2005/6331

Kostenfestsetzung gegen Insolvenzverwalter bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit können gegen den Insolvenzverwalter, solange die Quote nicht feststeht, Gerichtskosten nicht angesetzt werden (zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO vgl. Thür. LAG vom 03.09.2004, 8 Ta 67/04).2. Wendet der Insolvenzverwalter als Kostenschuldner Masseunzulänglichkeit ein, ist dieser Einwand als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (ebenso OLG Düsseldorf vom 01.11.1990, Rpfleger 90, 134).«

Normenkette:

JBeitrO § 8 ; GKG § 5 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 210 ;

Gründe:

I)

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 07.11.2002 sind ihm gegenüber Masseverbindlichkeiten festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte bereits am 19.07.2000 Masseunzulänglichkeit angezeigt und diese Anzeige nochmals durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 28.01.2003 wiederholt.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung des Kostenbeamten vom 07.05.2003 Kosten für das Berufungsverfahren angesetzt. Diese Kosten hat die Justizzahlstelle durch Rechnung vom 19.06.2003 zum Soll gestellt.