OLG Köln - Beschluß vom 28.12.2001
2 W 233/01
Normen:
InsO §§ 4 7 ; ZPO §§ 91 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 261
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 135/01
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 354/99

Kostenscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung, sofortige weitere Beschwerde; Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung im Insolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 2 W 233/01 - Aktenzeichen 2 W 236/01

DRsp Nr. 2002/11198

Kostenscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung, sofortige weitere Beschwerde; Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung im Insolvenzverfahren

1. Bei der Kostenentscheidung bei einer einseitigen Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren finden weder die Billigkeitserwägungen des § 91a ZPO Anwendung noch ist von Bedeutung, inwieweit ein materiellrechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht.2. Neben der Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrages bedarf es auch einer Erörterung der ursprünglichen Begründetheit des Antrages und der Erfüllung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderungen. Hierbei ist ohne Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme auf den "bisherigen Verfahrensstand" abzustellen.

Normenkette:

InsO §§ 4 7 ; ZPO §§ 91 ff. ;

Gründe: