Die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht haben beide Vorinstanzen eine Zweitschuldnerhaftung der Beteiligten zu 1) für die im vorliegenden Insolvenzverfahren in Höhe von 208,49 EUR angefallenen gerichtlichen Auslagen verneint. Eine subsidiäre Haftung der Beteiligten zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Erledigung des Insolvenzverfahrens auf Grund übereinstimmender Erklärung scheidet aus, weil sie auch nicht primär für diese Auslagen aufzukommen hat. Es gilt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach haftet der Antragsteller des Insolvenzverfahrens für die gerichtlichen Auslagen nur dann, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Die einverständliche Erledigung des Verfahrens kann angesichts dieser konkreten Auflistung der Haftungstatbestände hierunter nicht gefasst werden. Ebenso verbietet sich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt.
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