OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2006
23 W 117/06
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 31 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 536
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 10/06
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 85/05

Kostentragung für im Insolvenzverfahren angefallene gerichtlichen Auslagen nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 23 W 117/06

DRsp Nr. 2007/12079

Kostentragung für im Insolvenzverfahren angefallene gerichtlichen Auslagen nach übereinstimmender Erledigungserklärung

»Keine Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für gerichtliche Auslagen des durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten Insolvenzverfahrens.«

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 31 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht haben beide Vorinstanzen eine Zweitschuldnerhaftung der Beteiligten zu 1) für die im vorliegenden Insolvenzverfahren in Höhe von 208,49 EUR angefallenen gerichtlichen Auslagen verneint. Eine subsidiäre Haftung der Beteiligten zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Erledigung des Insolvenzverfahrens auf Grund übereinstimmender Erklärung scheidet aus, weil sie auch nicht primär für diese Auslagen aufzukommen hat. Es gilt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach haftet der Antragsteller des Insolvenzverfahrens für die gerichtlichen Auslagen nur dann, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Die einverständliche Erledigung des Verfahrens kann angesichts dieser konkreten Auflistung der Haftungstatbestände hierunter nicht gefasst werden. Ebenso verbietet sich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt.